Ludwig Stiegler, MdB
Klaus Brandner, MdB
Uwe Beckmeyer, MdB
Michael Bürsch, MdB
21. April 2005
Eckpunkte
eines ÖPP-Beschleunigungsgesetzes
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Die Grundüberlegung: |
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Die
Finanzierungsprobleme öffentlicher
Haushalte, die erheblichen Vorbelastungen aus Schuldendiensten,
das hohe Leistungsniveau des Staates und der erhebliche Bedarf
an öffentlichen Infrastrukturen zwingen dazu, über
die derzeitige Arbeitsteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft
neu nachzudenken.
Eine Antwort auf diese Problemlage bieten Öffentlich Private
Partnerschaften (ÖPP).
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Was sind ÖPP? |
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Im
Unterschied zur Privatisierung von öffentlichen Vermögenswerten gehen ÖPP
einen anderen, einen dritten Weg.
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Ö PP heißt Kooperation
von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft beim Entwerfen,
bei der Planung, Erstellung, Finanzierung, dem Management,
dem Betreiben und dem Verwerten von bislang in staatlicher
Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen. Dabei
treten die öffentlichen Hände nur noch als Nachfrager
von Dienstleistungen auf. Die Privatwirtschaft erbringt diese
Dienstleistung und wird dafür von den öffentlichen
Händen mit einem jährlichen Entgelt bezahlt.
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Für den Erfolg von ÖPP
ist Voraussetzung, dass alle Beteiligten profitieren: die
Bürger, die Politik, die Verwaltung, der private Investor,
der private Betreiber.
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Wo
können ÖPP
eingesetzt werden? |
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Beim
Bau oder der Sanierung von Schulen, Universitäten, von Justizvollzugsanstalten,
von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, beim Ausbau
der Telekommunikation, bei der Energieversorgung, Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung, bei Straßen und Öffentlichem
Personennahverkehr, aber auch im Verteidigungsbereich, der Entwicklungszusammenarbeit,
im Kultur- und Medienbereich können Öffentlich Private
Partnerschaften zum Einsatz kommen.
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Die Legitimation
von ÖPP |
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Die
entscheidende Legitimation für ÖPP ist das Erzielen von Effizienzgewinnen und
damit Kosteneinsparungen für die öffentlichen Hände
gegenüber den traditionellen Beschaffungsmethoden und der
Eigenrealisierung des Staates.
Finanzierungs- und Liquiditätsengpässe des Staates
sind dagegen zweitrangig.
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Einzelfallprüfung
und
Wirtschaftlichkeitsvergleich |
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Es
gibt keinen Automatismus zugunsten von ÖPP, es darf aber auch keinen Automatismus
mehr für die Eigenrealisierung der öffentlichen
Hände geben. Beide Beschaffungsvarianten sind zu hinterfragen,
beide haben sich zu legitimieren.
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Wesentliches
Instrument der Entscheidungsfindung für den Staat ist
der Wirtschaftlichkeitsvergleich mit den in Betracht kommenden
Handlungsoptionen. Dem Teilen
und dem Bewerten von Risiken und Chancen kommt dabei eine
zentrale Rolle zu.
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Grundlage
einer ÖPP
ist dann eine interessengerechte und faire Vertragsgestaltung.
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Gute internationale
Erfahrungen mit ÖPP |
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Internationale
Erfahrungen bestätigen: Mit ÖPP können Effizienzgewinne und
damit Kosteneinsparungen in Höhe von 10 bis 20 Prozent gegenüber
der herkömmlichen Eigenrealisierung erzielt werden. Kein
Wunder, dass immer mehr europäische Regierungen bei der
Bereitstellung öffentlicher Infrastrukturleistungen auf ÖPP
setzen. So werden in Großbritannien ca. 20 Prozent aller öffentlichen
Beschaffungen mit ÖPP abgewickelt.
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Eckpunkte
eines ÖPP-
Beschleunigungsgesetzes |
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Neben
steuerrechtlichen Fragestellungen bestehen gebühren-, vergabe- und haushaltsrechtliche Hemmnisse,
die die Umsetzung von ÖPP in Deutschland behindern. Um mit ÖPP
in Deutschland schneller voranzukommen, brauchen wir gesetzliche
Rahmenbedingungen, die diese Hemmnisse abbauen und damit die
Umsetzung von ÖPP erleichtern.
Auf Initiative der Koalitionsfraktionen hin wird ein Gesetz vorbereitet,
das die Rahmenbedingungen für ÖPP deutlich verbessern wird.
Es sollte unserer Auffassung nach Änderungen in den nachstehenden
Bereichen umfassen:
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I. Gebührenrecht |
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Schaffen
einer Wahlmöglichkeit
zwischen öffentlich-rechtlicher Gebühr und privatrechtlichem
Entgelt im Rahmen des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
(FstrPrivFinG),
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Zulassung
einer Tarifgenehmigung statt einer Mautverordnung, d.h. die
Maut kann unabhängig
davon, ob sie als „Gebühr“ oder „Entgelt“ erhoben
wird, auch mittels eines Genehmigungsbescheides (Verwaltungsakt
im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz) auf Antrag
des privaten Betreibers festgesetzt werden,
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die
Maßstäbe für
die Berechnung der öffentlich-rechtlichen Gebühr
im FstrPrivFinG werden auf die privaten Entgeltregelungen übertragen,
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die
obersten Landesstraßenbaubehörden
sind mit Zustimmung des BMVBW für den Erlass der Tarifgenehmigung
zuständig,
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hinzukommt eine klarstellende
Regelung zur Eigenkapitalverzinsung.
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II. Vergaberecht |
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Abgrenzung
von Bau-/Dienstleistung nach der Schwerpunkttheorie und Bestimmung
des jeweils anwendbaren
Ausschreibungsregimes durch Novellierung des § 99 Abs.
6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
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Ausschreibung
auf der „zweiten
Ebene“ (Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer)
durch Klarstellung von § 4 Nr. 8 Verdingungsordnung
für Bauleistungen/Teil B (VOB/B), nach der bei der Weitervergabe
von Bauleistungen an Nachunternehmer allein die VOB/B zugrunde
zu legen ist,
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Verzicht
auf gesetzliche Eigenleistungsquoten durch den Auftragnehmer
durch Änderung von § 8
Nr. 2 Abs. 1, Abs. 3 VOB/A bzw. § 7 Nr. 2 Abs. 1, § 4
Nr. 8 Abs. 1 Verdingungsordnung für Leistungen/Teil
A (VOL/A),
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Einfügung eines Abs.
4 in § 42 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge (VgV), wonach Bietergemeinschaften in ihren
Angeboten die Mitglieder zu benennen haben, die für
den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigt
sind,
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Einführung der Auftragsvergabe
im Wege des „wettbewerblichen Dialogs“ durch Änderung
von § 101 Abs. 1 und 5 GWB i. V. m. § 9 Abs. 3-5
VgV,
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Einführung der Pflicht
zur Festlegung der Projektgesellschaft auf eine bestimmte
Rechtsform erst nach Zuschlagerteilung durch Ergänzung
von § 5 Abs. 2 S. 2 VgV,
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Erweiterung
des Umfangs der Pflicht zur Vorabinformation nach § 101
a GWB und
§ 13 VgV für diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
wurden,
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Klärung zur sogenannten
Projektantenproblematik durch Ergänzung des § 5
VgV.
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III. Investmentgesetz |
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Einbeziehung
des Nießbrauchrecht
an Grundstücken durch Änderung des § 67 Abs.
1 Nr. 4 Investmentgesetz,
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Beimischung
von ÖPP-Projektgesellschaften
(in der Betreiberphase) von bis zu 20 Prozent in Portfolios
offener Immobilienfonds durch Änderung des § 67
Abs. 1 Nr. 2 und 3 Investmentgesetz,
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Bildung
eines neuen Fondstyps "Infrastrukturfonds" im
Investmentgesetz.
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IV. Haushaltsrecht |
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Abmilderung
des Veräußerungsverbots
in § 63 Abs. 2 BHO, wonach Vermögensgegenstände
nur veräußert werden dürfen, wenn sie zur
Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit
nicht benötigt werden,
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Konkretisierung
der Maßstäbe
für den Wirtschaftlichkeitsvergleich in § 7 Abs.2
BHO, in dem klargestellt wird, dass bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich
zwischen Eigenerstellung und ÖPP der finanzielle Wert
des Risikotransfers auf einen privaten Partner zu ermitteln
und zu berücksichtigen ist.
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V. Steuerrecht |
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Ausweitung
von § 3 Abs.
1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz auf ÖPP, nach dem Grundbesitz,
der von einer inländischen Person des öffentlichen
Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch
benutzt wird, von der Grundsteuer befreit ist.
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Befreiung
von der Grunderwerbsteuer für an ÖPP Projektgesellschaften übertragene
Grundstücke solange sie für hoheitliche Zwecke
genutzt und sofern eine Rückübertragung des Grundstücks
an die öffentliche Hand innerhalb eines bestimmten Zeitraums
vorgesehen wird.
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