Vertragsentwurf
 

NUTZUNGSVEREINBARUNG

Zwischen der Gesamthochschule Kassel, vertreten durch.......
und
dem Verein Freies Wagenleben, vertreten durch .......

wird folgende Nutzungsvereinbarung getroffen :
 

§ 1 Vertragsgegenstand
Die Gesamthochschule Kassel überläßt dem Verein die in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) durch eine dunkle Linie kenntlich gemachte Fläche des Grundstücks Moritzstr. 27 in einer Größe von ca 3000 m  zur Nutzung.
 

§ 2 Dauer des Vertrags und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem ..................1997 und wird auf die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum .................2002 abgeschlossen.
Wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrags per eingeschriebenem Brief eine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr.
(2) Der GhK steht außerdem ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Verein vertragliche Pflichten trotz dreimaliger Abmahnung schwerwiegend verletzt oder wenn der Verein sich auflöst.
 

§ 3 Nutzungszweck und -voraussetzungen
(1) Zweck des Gebrauchs des Geländes im Sinne dieser Vereinbarung ist es, alternative und experimentelle Wohnformen zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen. Hierzu ist die Aufstellung von bis zu 20 Wohneinheiten auf Rädern, die dem Wohnen , Nebenzwecken und der gemeinschaftlichen Nutzung durch die BewohnerInnen dienen, gestattet. Zugmaschinen dürfen auf dem Gelände abgestellt werden.
(2) Zum Gebrauch des Geländes gehören auch kulturelle, sportliche oder ähnliche Aktivitäten, auch wenn die Teilnahme an diesen Aktivitäten außer den BewohnerInnen auch anderen Personen, insbesondere NachbarInnen und StudentInnen, offensteht. Der Verein hat jedoch dafür Sorge zu tragen, daß Umwelt- und Sicherheitsbelange hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Untervermietung an Dritte ist nicht erlaubt.
(4) Dem Verein obliegt die Reinigung und Pflege der überlassenen Fläche. Die vorhandenen Büsche und Bäume sind zu erhalten.
(5) Soweit zur Verwirklichung der vorgesehenen Nutzung öffentlich- rechtliche Genehmigungen erforderlich sind - v.a. bezüglich Sicherheit, Feuerschutz, Hygiene - sind diese durch den Verein umgehend zu beantragen. Der Verein verpflichtet sich, in den Genehmigungen enthaltene Auflagen innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu erfüllen.
(6) Auf dem Gelände dürfen keine festen Bauten errichtet werden.
 

§ 4 Entgelt und Kosten
(1) Für die Überlassung des Geländes wird kein  Entgelt erhoben.
(2) Die Parteien beabsichtigen, eine kostengünstige Versorgung des Geländes mit Trinkwasser und elektrischer Energie und eine Abwasserentsorgung herzustellen und werden darauf hinarbeiten. Die erforderlichen Kosten trägt der Verein. Die Stadt Kassel stellt vorbehaltlich einer Zustimmung der städtischen Gremien in Aussicht, für erforderliche Aufwendungen des Vereins, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergeben, Beihilfen an den Verein zu zahlen.
(3) Der Verein trägt die mit der Nutzung des Geländes zusammenhängenden laufenden Kosten, insbesondere für den Strombezug, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser.
 

§ 5 Versicherung und Haftung
Die Bodenverhältnisse des Geländes sind dem Verein bekannt. Die GhK übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel des Vertragsgegenstandes. Sie haftet auch nicht für etwaige durch Feuer, Entwendungen oder durch ähnliche Einwirkungen eintretende Personen- oder Sachschäden.
Weiter haftet die GhK nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Verein im Zusammenhang mit der Benutzung des Vertragsgegenstandes entstehen.
Der Verein haftet für jeden Schaden, den er oder Dritte, denen er das Betreten des Mietgeländes erlaubt hat, dem Mietgelände schuldhaft zufügen.
 

§ 6 Betreten des Vertragsgegenstandes
Die GhK darf das Gelände in angemessenen Abständen und aus besonderen Anlässen jederzeit nach 14tägiger Vorankündigung beim Verein betreten.
 

§ 7 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Der Verein hat die Fläche in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Vor Vertragsbeendigung findet eine gemeinsame Begehung des Geländes statt.

§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2) Die eventuelle Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung läßt die Gültigkeit übriger Regelungen unberührt. An die Stelle der nichtigen Regelung tritt eine Fassung, die der ungültigen möglichst nahe kommt.