NUTZUNGSVEREINBARUNG
Zwischen der Gesamthochschule Kassel, vertreten durch.......
und
dem Verein Freies Wagenleben, vertreten durch .......
wird folgende Nutzungsvereinbarung getroffen :
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Gesamthochschule Kassel überläßt dem Verein die
in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) durch eine dunkle Linie kenntlich
gemachte Fläche des Grundstücks Moritzstr. 27 in einer Größe
von ca 3000 m zur Nutzung.
§ 2 Dauer des Vertrags und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem ..................1997 und wird auf
die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum .................2002 abgeschlossen.
Wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrags per eingeschriebenem Brief
eine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis
um jeweils ein weiteres Jahr.
(2) Der GhK steht außerdem ein außerordentliches Kündigungsrecht
zu, wenn der Verein vertragliche Pflichten trotz dreimaliger Abmahnung
schwerwiegend verletzt oder wenn der Verein sich auflöst.
§ 3 Nutzungszweck und -voraussetzungen
(1) Zweck des Gebrauchs des Geländes im Sinne dieser Vereinbarung
ist es, alternative und experimentelle Wohnformen zu entwickeln und in
die Praxis umzusetzen. Hierzu ist die Aufstellung von bis zu 20 Wohneinheiten
auf Rädern, die dem Wohnen , Nebenzwecken und der gemeinschaftlichen
Nutzung durch die BewohnerInnen dienen, gestattet. Zugmaschinen dürfen
auf dem Gelände abgestellt werden.
(2) Zum Gebrauch des Geländes gehören auch kulturelle, sportliche
oder ähnliche Aktivitäten, auch wenn die Teilnahme an diesen
Aktivitäten außer den BewohnerInnen auch anderen Personen, insbesondere
NachbarInnen und StudentInnen, offensteht. Der Verein hat jedoch dafür
Sorge zu tragen, daß Umwelt- und Sicherheitsbelange hierdurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Untervermietung an Dritte ist nicht erlaubt.
(4) Dem Verein obliegt die Reinigung und Pflege der überlassenen
Fläche. Die vorhandenen Büsche und Bäume sind zu erhalten.
(5) Soweit zur Verwirklichung der vorgesehenen Nutzung öffentlich-
rechtliche Genehmigungen erforderlich sind - v.a. bezüglich Sicherheit,
Feuerschutz, Hygiene - sind diese durch den Verein umgehend zu beantragen.
Der Verein verpflichtet sich, in den Genehmigungen enthaltene Auflagen
innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu erfüllen.
(6) Auf dem Gelände dürfen keine festen Bauten errichtet
werden.
§ 4 Entgelt und Kosten
(1) Für die Überlassung des Geländes wird kein
Entgelt erhoben.
(2) Die Parteien beabsichtigen, eine kostengünstige Versorgung
des Geländes mit Trinkwasser und elektrischer Energie und eine Abwasserentsorgung
herzustellen und werden darauf hinarbeiten. Die erforderlichen Kosten trägt
der Verein. Die Stadt Kassel stellt vorbehaltlich einer Zustimmung der
städtischen Gremien in Aussicht, für erforderliche Aufwendungen
des Vereins, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
ergeben, Beihilfen an den Verein zu zahlen.
(3) Der Verein trägt die mit der Nutzung des Geländes zusammenhängenden
laufenden Kosten, insbesondere für den Strombezug, Müllabfuhr,
Wasser und Abwasser.
§ 5 Versicherung und Haftung
Die Bodenverhältnisse des Geländes sind dem Verein bekannt.
Die GhK übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel des Vertragsgegenstandes.
Sie haftet auch nicht für etwaige durch Feuer, Entwendungen oder durch
ähnliche Einwirkungen eintretende Personen- oder Sachschäden.
Weiter haftet die GhK nicht für Personen- oder Sachschäden,
die dem Verein im Zusammenhang mit der Benutzung des Vertragsgegenstandes
entstehen.
Der Verein haftet für jeden Schaden, den er oder Dritte, denen
er das Betreten des Mietgeländes erlaubt hat, dem Mietgelände
schuldhaft zufügen.
§ 6 Betreten des Vertragsgegenstandes
Die GhK darf das Gelände in angemessenen Abständen und aus
besonderen Anlässen jederzeit nach 14tägiger Vorankündigung
beim Verein betreten.
§ 7 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Der Verein hat die Fläche in ordnungsgemäßem Zustand
zurückzugeben.
Vor Vertragsbeendigung findet eine gemeinsame Begehung des Geländes
statt.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2) Die eventuelle Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung läßt
die Gültigkeit übriger Regelungen unberührt. An die Stelle
der nichtigen Regelung tritt eine Fassung, die der ungültigen möglichst
nahe kommt.